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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: 5 W 1517/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 39 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Dresden 5. Zivilsenat Beschluss
Aktenzeichen: 5 W 1517/06
des 5. Zivilsenats
vom 29.12.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Streitwertfestsetzung
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Dr. L als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Dresden vom 09.10.2006, Az.: 7 O 3311/03, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, dass für die Streitwertfestsetzung mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche zusammenzurechnen sind.
Mit der Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständiger Gewerberaummiete für das Jahr 1998 in Höhe von 3.419,50 EUR. Nach Zustellung der Klageschrift erweiterte die Klägerin die Klage durch Schriftsatz vom 06.08.2003 in Höhe von 7.236,88 EUR (Miete für die Jahre 1999 bis 2001). Gleichzeitig erklärte sie die Klagerücknahme bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Miete für das Jahr 1998 in Höhe von 3.419,50 EUR. Die so bezifferte Klage wurde im Verlauf des Verfahrens zuerst teilweise, dann vollständig zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss legte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert setzte es auf 3.419,50 EUR ab Klageeinreichung, auf 7.253,71 EUR ab Einreichung des Schriftsatzes vom 06.08.2003 sowie auf 4.152,19 EUR ab der weiteren Klagerücknahme fest.
Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, die in dem Schriftsatz vom 06.08.2003 neu geltend gemachte Summe hätte mit dem bis dahin geltenden Streitwert addiert werden müssen. Die Klage sei erst für eine logische Sekunde um einen neuen Teil erweitert und dann wegen einen anderen Teils zurückgenommen worden, was auf den erhöhten Streitwert nur noch für die Zukunft Einfluß habe.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von dem Beklagten begehrte Zusammenrechnung des Wertes der ursprünglich geltend gemachten Forderung mit dem Wert der im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführten Forderung setzt gemäß § 39 Abs. 1 GKG voraus, dass mehrere Streitgegenstände in dem selben Verfahren und in dem selben Rechtszug geltend gemacht werden. Dem Wortlaut nach sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Mietforderungen für das Jahr 1998 einerseits und für die Jahre 1999 bis 2001 andererseits sind unterschiedliche Streitgegenstände, die in dem selben Verfahren und in dem selben Rechtszug geltend gemacht wurden.
Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG hinaus ist jedoch erforderlich, dass die mehreren Streitgegenstände auch gleichzeitig verfolgt werden. Das war für die Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des Justizmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, anerkannt (KG, Beschluss vom 20.05.1968, Az.: 1 W 590/68, Rpfleger 1968, 289, Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rn. 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 5 Rn. 5). Diese durch Verweis auf § 12 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. auf § 5 ZPO geltende Rechtslage, nach der mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, sollte durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert werden. So führt die Begründung des Gesetzentwurfes aus (BT-Drs. 15/1971, S. 154): "Die Grundregel, dass in dem selben Verfahren und in dem selben Rechtszug die Werte mehrere Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergibt sich derzeit allein durch die Verweisung § 12 Abs. 1 GKG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier auf § 5 Hs. 1 ZPO. Diese Regelung soll in das GKG eingestellt werden, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten gelten soll."
Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit der Geltendmachung für die Zusammenrechnung des Wertes unterschiedlicher Streitgegenstände ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift über die Zusammenrechnung. Denn die Streitwertfestsetzung soll das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei zum Ausdruck bringen. In Fällen wie dem vorliegenden werden die in den unterschiedlichen Streitgegenständen verkörperten Werte nie kumulativ und nebeneinander verlangt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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